Thursday, September 19, 2019
Medienrecht in Deutschland :: essays research papers fc
1.à à à à à Einleitung Die folgende Hausarbeit befasst sich mit dem Urheberrechtsgesetz bzw. mit den darin enthaltenen Leistungsschutzrechten, in der Literatur auch Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte genannt. Die Rechte der Urheber und damit auch die Rechte der Leistungsschutzberechtigten wurden in den letzten Jahren, aktuell durch die Urheberrechtsnovelle von 2003 sukzessive ausgeweitet. Damit wurde der Durchsetzung moderner Kommunikationsmittel in allen Lebensbereichen und dem gewachsenen Gewicht der Kulturwirtschaft Rechnung getragen. Mit den Leistungsschutzrechten wird nicht der Werkschà ¶pfer geschà ¼tzt, sondern solch eine Leistung, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit der Werkschà ¶pfung steht. Im ersten Teil meiner Arbeit werde ich die Rechte und die Leistungsschutzberechtigten charakterisieren, um dann jeweils auf die einzelnen geschà ¼tzten Gruppen und ihre Rechte einzugehen. Im weiteren Verlauf werde ich auf die Ansprà ¼che der Berechtigten eingehen, um abschließend den Blick auf die Zukunft des Urheberrechts und den damit verbundenen Leistungsschutzrechten zu richten. 2. Entstehung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte Das Urheberrechtsgesetz hat sich aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und Photographie (KUG) von 1907 entwickelt. Die erste Fassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wie wir es heute kennen, trat am 9.9.1966 in Kraft. In den folgenden Jahren war die Entwicklung des Urheberrechtssystems eine sehr dynamische, was sich in mehr als 20 konsolidierten Fassungen bis zum heutigen Tag niedergeschlagen hat. Die letzte große Ãânderung des UrhG war die Urheberrechtnovelle von 2003. Die Leistungsschutzrechte haben sich im Laufe der Entwicklung des Urheberrechts herausgebildet, und dies besonders seit der Konferenz von Rom zur Revision der Berner ÃÅ"bereinkunft, die 1928 stattfand. Es wurden immer mehr auch Leistungen als schutzbedà ¼rftig angesehen, die zwar keine Werkschà ¶pfung im Sinne des Urheberrechts darstellten, aber dennoch einer schà ¶pferischen Tà ¤tigkeit entsprangen. Besonderen Auftrieb fà ¼r die Gesetzgebungsarbeit an Leistungsschutzrechten gab das Internationale Abkommen à ¼ber den Schutz der ausà ¼benden Kà ¼nstler, der Hersteller von Tontrà ¤gern und der Sendeunternehmen, das sogenannte Rom-Abkommen vom 26.10.1961. Hierbei muss beachtet werden, dass es kein Leistungsschutzrecht im Sinne eines umfassenden oder einheitlichen Rechts gibt, vielmehr handelt es sich um die Summe einzelner, getrennt abtretbarer Befugnisse. 3. Charakterisierung der Rechte und der Leistungsschutzberechtigten Die Auswahl der Leistungsschutzberechtigten scheint mehr oder weniger willkà ¼rlich. Nur die à §Ã § 71, 73, 81 UrhG sehen vor, dass ein urheberrechtlich schutzfà ¤higes Werk verwertet wird. Die à ¼brigen Leistungsschutzrechte haben zwar hà ¤ufig, jedoch nicht unbedingt die Verwertung einer Werkschà ¶pfung zum Gegenstand. Auch die durch die à §Ã § 70 ff. geschà ¼tzten Leistungen unterschieden sich: Werden durch die à §Ã § 73 ff.
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